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Bildungsurlaub in Österreich: Weiterbildungszeit 2026

MUDr. Andreas Zehetner
MUDr. Andreas ZehetnerArzt, Co-Founder von travel4med
  • 10. August 2026
  • 16 Minuten
Bildungsurlaub in Österreich: Weiterbildungszeit 2026

Bildungsurlaub in Österreich: Weiterbildungszeit und Weiterbildungsbeihilfe 2026

Bildungsurlaub im deutschen Sinn – ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung, bei dem der Betrieb weiterzahlt – existiert in Österreich nicht. Wer hier länger lernen will, nutzt die Weiterbildungszeit: eine mit dem Dienstgeber vereinbarte Karenzierung nach § 11 AVRAG, während der nicht der Betrieb zahlt, sondern das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Weiterbildungsbeihilfe von mindestens 41,49 Euro pro Tag überweist (Wert 2026, AMS). Das alte Modell aus Bildungskarenz, Bildungsteilzeit und Weiterbildungsgeld wurde mit 1. Jänner 2026 abgeschafft (Sozialministerium, 2026). Eines vorweg, bevor du weiterliest: Die Weiterbildungszeit ist ausschließlich etwas für Beschäftigte mit laufendem Dienstverhältnis. Bist du Studentin oder Student, springst du am besten direkt zum Abschnitt über die Förderwege für Studierende.

Key Takeaways

  • Bildungsurlaub im deutschen Sinn existiert in Österreich nicht. Arbeitsrechtlich bleibt die Karenzierung nach § 11 AVRAG (Vollzeit) bzw. § 11a AVRAG (Teilzeit) die Grundlage – bezahlt wird sie aber vom AMS, nicht vom Dienstgeber (Sozialministerium, 2026).
  • Nur für Beschäftigte. Voraussetzung sind 12 durchgehend vollentlohnte, arbeitslosenversicherungspflichtige Monate beim selben Dienstgeber. Ohne Dienstverhältnis – also für die meisten Studierenden – ist die Weiterbildungszeit kein Weg.
  • Die Leistung heißt seit 2026 Weiterbildungsbeihilfe (Vollzeit) bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe. Das frühere Weiterbildungsgeld ist mit 31. März 2025 ausgelaufen (Parlament Österreich, 2025). Der Mindestsatz liegt bei 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026).
  • Die 15 Prozent des Dienstgebers sind kein Aufschlag. Ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zahlt der Betrieb 15 Prozent der Beihilfe – und die AMS-Beihilfe ist um genau diese 15 Prozent reduziert. Unterm Strich bekommst du nicht mehr.
  • Weiterbildung im Ausland ist meist nicht förderbar. Die AMS-Bundesrichtlinie schließt Qualifizierungen im Ausland aus, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann. Eine rein klinische Hospitation erfüllt die Kriterien in der Regel nicht.
  • Antragsfenster: Anträge sind seit 8. Juni 2026 möglich, frühestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme; das AMS entscheidet innerhalb von 4 Wochen ab vollständigen Unterlagen.

Gibt es Bildungsurlaub in Österreich?

Nein. Einen bundesweit einheitlichen Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub kennt das österreichische Recht nicht. An seine Stelle tritt die Weiterbildungszeit: Dein Dienstverhältnis wird karenziert, dein Gehalt entfällt, und das AMS zahlt dafür eine Weiterbildungsbeihilfe. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht – Dienstgeber und AMS müssen beide zustimmen (AMS, 2026).

Wer in Österreich nach „Bildungsurlaub" googelt, landet deshalb praktisch immer bei der Weiterbildungszeit oder der Weiterbildungsteilzeit. Für Pflegekräfte, MTD-Berufe und angestellte Ärzt:innen ist das relevant, weil ein berufsbegleitendes Studium, eine Sonderausbildung oder ein längerer Lehrgang darüber finanziert werden kann – nur eben nach ganz anderen Regeln, als sie in deutschen Ratgebern stehen.

Person hält einen Stift und schreibt auf ein Blatt Papier
Weiterbildungszeit statt Bildungsurlaub: In Österreich läuft die Freistellung grundsätzlich anders als in Deutschland.

Was ist an die Stelle der Bildungskarenz getreten?

Die Bildungskarenz gibt es als Fördermodell nicht mehr. Der Nationalrat hat das Weiterbildungsgeld und das Bildungsteilzeitgeld mit 31. März 2025 auslaufen lassen (Parlament Österreich, 2025); das bisherige Modell aus Bildungskarenz und Bildungsteilzeit wurde mit 1. Jänner 2026 abgeschafft und durch Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit ersetzt (Sozialministerium, 2026).

Wer den Begriff Bildungsurlaub aus einem deutschen Ratgeber mitbringt, sucht also gleich doppelt daneben: Weder existiert der Anspruch, noch heißt die Geldleistung noch so wie früher. Was geblieben ist: die arbeitsrechtliche Konstruktion. Die Karenzierung stützt sich weiterhin auf § 11 AVRAG (Weiterbildungszeit) und § 11a AVRAG (Weiterbildungsteilzeit). Was neu ist: die Geldleistung. Sie heißt jetzt Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe, beruht auf § 37e Arbeitsmarktservicegesetz und wird in der AMS-Bundesrichtlinie AMF/08-2025 geregelt. Diese Richtlinie beschreibt die neuen Beihilfen ausdrücklich als Nachfolgemodell zum Weiterbildungsgeld während der Bildungskarenz.

Die Voraussetzungen sind eng gefasst, und das Geld ist knapper geworden: Die Ausgaben sind laut Richtlinie jährlich mit 150 Millionen Euro gedeckelt. Der Österreichische Gewerkschaftsbund kritisiert genau das – das Fördervolumen sei von über 600 Millionen Euro auf 150 Millionen pro Jahr gekürzt worden, wodurch faktisch das Prinzip „first come, first served" gelte (ÖGB, 2026). Für dich heißt das: gute Vorbereitung und ein vollständiges Begehren sind wichtiger als früher – nur einbringen kannst du es erst im Zeitfenster weiter unten.

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Wie unterscheidet sich die Weiterbildungszeit vom deutschen Bildungsurlaub?

Das ist der Punkt, an dem deutsche Ratgeber in Österreich in die Irre führen. In Deutschland ist Bildungsurlaub ein individueller, landesgesetzlicher Anspruch: In 14 von 16 Bundesländern gibt es derzeit einen gesetzlichen Anspruch, in der Regel auf 5 Tage pro Jahr bzw. 10 Tage in 2 Jahren, und der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit den vollen Lohn weiter. Ab 1. Jänner 2027 kommt Sachsen mit einer Qualifizierungszeit von 3 Tagen pro Kalenderjahr dazu; Bayern bleibt dann das letzte Bundesland ohne gesetzlichen Anspruch (DGB, 2026).

In Österreich gibt es diesen Anspruch nicht. Stattdessen ruht dein Entgeltanspruch während der Karenzierung, und das AMS leistet eine Beihilfe. Völkerrechtlich steht daneben das Übereinkommen 140 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über den bezahlten Bildungsurlaub, das Deutschland am 30. November 1976 ratifiziert hat, Österreich dagegen nie (ILO, 1974/1976). Ein Kausalzusammenhang zu den deutschen Landesgesetzen ist das allerdings nicht: Die ersten Bildungsurlaubsgesetze gab es schon vor der Ratifikation, und ein bundesgesetzlicher Umsetzungsakt fehlt bis heute – das hat Prof. Dr. Reingard Zimmer, Professorin für Arbeitsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR) Berlin, unter dem Titel „Bildungsfreistellung für Arbeitnehmer/innen und die (Nicht-)Umsetzung des ILO-Übereinkommens 140 im deutschen Recht" aufgearbeitet (ZESAR 2/2015 und 3/2015).

Bildungsurlaub (DE) vs. Weiterbildungszeit (AT): Wer zahlt? Schematische Gegenüberstellung ohne Größenverhältnisse. Deutschland: Das Dienstverhältnis läuft weiter, der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn, in der Regel für 5 Tage pro Jahr. Österreich: Das Dienstverhältnis ist karenziert und unbezahlt, das AMS zahlt eine Weiterbildungsbeihilfe von mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026), auf die kein Rechtsanspruch besteht. Wer zahlt während der Freistellung? Deutschland: Bildungsurlaub Dienstverhältnis läuft weiter Arbeitgeber zahlt den Lohn weiter in der Regel 5 Tage pro Jahr gesetzlicher Anspruch in 14 von 16 Bundesländern Österreich: Weiterbildungszeit Dienstverhältnis karenziert kein Entgelt vom Betrieb AMS zahlt Weiterbildungsbeihilfe mind. 41,49 Euro/Tag (Wert 2026) kein Rechtsanspruch Quellen: DGB-Ratgeber Bildungsurlaub (2026); Sozialministerium und AMS Österreich (2026). Schematische Darstellung ohne Größenverhältnisse.
Bezahlter Anspruch gegen AMS-finanzierte Karenzierung: strukturell zwei völlig verschiedene Modelle.

Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit im direkten Vergleich

Statt fünf Tagen Bildungsurlaub pro Jahr stehen in Österreich zwei Modelle mit ganz anderen Größenordnungen zur Wahl – eines mit voller Karenzierung, eines mit reduzierter Arbeitszeit:

KriteriumWeiterbildungszeit (Vollzeit)Weiterbildungsteilzeit
Mindestdauer2 Monate4 Monate
Höchstdauermaximal 1 Jahr in 4 Jahren (max. 372 Kalendertage)maximal 2 Jahre in 4 Jahren (max. 738 Kalendertage)
Umfang der Weiterbildungmind. 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS pro Semestermind. 10 Wochenstunden bzw. 10 ECTS pro Semester
Arbeitszeitvollständig karenziertReduktion um 25 bis 50 Prozent
GeldleistungWeiterbildungsbeihilfe, mind. 41,49 Euro/Tag (Wert 2026)Weiterbildungsteilzeitbeihilfe, anteilig zur Arbeitszeitreduktion
Beteiligung des Dienstgebers15 Prozent ab der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlagekeine vorgesehen
Bildungsberatungverpflichtend unter der halben Höchstbeitragsgrundlagenicht verpflichtend

Quellen: AMS Österreich (2026); AMS-Bundesrichtlinie Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe, AMF/08-2025, Punkte 6.5 bis 6.7.

Welche Voraussetzungen musst du erfüllen?

Die Basis für beide Modelle ist ein ununterbrochenes, in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis von mindestens 12 vollentlohnten Monaten bei genau dem Dienstgeber, der dich karenziert – nachzuweisen unmittelbar vor der Begehrensstellung (Sozialministerium, 2026). Dazu kommt die schriftliche Vereinbarung mit deinem Dienstgeber.

Dazu die wichtigsten Detailregeln der AMS-Bundesrichtlinie AMF/08-2025:

  • Saisonbetriebe: 12 vollversicherungspflichtige und vollentlohnte Monate innerhalb der letzten 24 Monate, davon mindestens 3 Monate unmittelbar vor Beginn der Weiterbildungs(teil)zeit (Punkt 6.4.2).
  • Nach abgeschlossenem Master- oder Diplomstudium: zusätzlich mindestens 208 arbeitslosenversicherungspflichtige Wochen Beschäftigung in Österreich, davon 12 Monate ununterbrochen beim karenzierenden Dienstgeber (Punkt 6.4.2).
  • Zweitjob: Wer neben dem zu karenzierenden Dienstverhältnis ein weiteres Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist nicht förderbar (Punkt 6.4.3).
  • Umfang: mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS pro Semester; 16 Wochenstunden bzw. 16 ECTS nur bei Kinderbetreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (bzw. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird) – und auch dann nur, wenn du nachweisen kannst, dass keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht (Punkt 6.5). Bei der Weiterbildungsteilzeit lauten die Werte 10 bzw. 8.
  • Form: Die Mindeststunden müssen bei seminaristischen Lernsettings in Präsenz oder als Live-Online-Format erbracht werden. Reine, zeit- und ortsunabhängige Online-Kurse sind nicht förderbar (Punkte 6.5 und 6.5.1).
  • Studien: nur förderbar, wenn eine Inskription an einer österreichischen Universität vorliegt (AMS, 2026).
  • Bildungsberatung: Liegt deine Beitragsgrundlage unter der halben ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (3.465 Euro, Wert 2026), ist eine Bildungsberatung in einem AMS-BerufsInfoZentrum verpflichtend. Der dort erstellte Bildungsplan darf zum geplanten Ausbildungsbeginn nicht älter als 6 Monate sein (Punkt 6.6). Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe entfällt diese Pflicht.

[UNIQUE INSIGHT] Das am häufigsten übersehene Wort in der ganzen Regelung ist „vollentlohnt". Eine geringfügige Nebenbeschäftigung, ein Wechsel der Dienststelle innerhalb des Trägers oder unbezahlte Zeiten im Qualifikationsjahr können die 12 Monate kippen – und zwar erst dann, wenn die Vereinbarung längst unterschrieben ist. Lass dir das von deiner AMS-Geschäftsstelle schriftlich bestätigen, bevor du irgendetwas unterschreibst.

Wie hoch ist die Weiterbildungsbeihilfe?

Die Beihilfe folgt einem einkommensabhängigen Stufenmodell und beträgt mindestens 41,49 Euro pro Tag (Wert 2026) (AMS, 2026). Der ÖGB rechnet vor, dass das rund 1.212 Euro im Monat ergibt und damit unter der Armutsgefährdungsschwelle liegt (ÖGB, 2026). Maßgeblich für deine Stufe ist die durchschnittliche allgemeine Beitragsgrundlage der letzten 12 Monate. Anders als beim deutschen Bildungsurlaub, wo dein Gehalt schlicht weiterläuft, musst du hier also mit einer deutlichen Einkommenslücke rechnen und sie vorher durchrechnen.

Wichtig für deine Budgetplanung – und in vielen Ratgebern falsch dargestellt: Die 15 Prozent, die dein Dienstgeber ab der halben Höchstbeitragsgrundlage übernehmen muss, sind kein Aufschlag auf deine Beihilfe. Die AMS-Bundesrichtlinie stellt in Punkt 6.7.1.1 klar, dass die Weiterbildungsbeihilfe ab dieser Grenze um genau diese 15 Prozent reduziert ist. Die Kosten werden also zwischen AMS und Betrieb geteilt, dein Tagsatz bleibt derselbe.

Bei der Weiterbildungsteilzeit ist keine Beteiligung des Dienstgebers vorgesehen; stattdessen wird der Tagsatz um den Prozentsatz deiner Arbeitszeitreduktion verringert. Das Rechenbeispiel der Richtlinie: Bei einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage von 2.200 Euro und 50 Prozent Arbeitszeitverkürzung ergibt das 21,72 Euro pro Tag, also rund 651,60 Euro im Monat.

Stapel dicker Aktenordner auf weißer Fläche
Vereinbarung mit dem Dienstgeber, Anmeldebestätigung und Begehren müssen vor Beginn der Karenzierung stehen.

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Wie beantragst du die Weiterbildungszeit Schritt für Schritt?

Anders als beim deutschen Bildungsurlaub genügt hier keine Anmeldung beim Arbeitgeber – es sind zwei Zustimmungen und mehrere Nachweise nötig. Diese Reihenfolge entspricht der Logik der AMS-Bundesrichtlinie AMF/08-2025 und erspart dir die häufigsten Verzögerungen:

  1. Weiterbildung auswählen, die mindestens 20 Wochenstunden bzw. 20 ECTS pro Semester umfasst und in Präsenz oder als Live-Online-Format stattfindet.
  2. Anmelde- oder Reservierungsbestätigung des Ausbildungsinstituts bzw. eine Inskriptionsbestätigung einholen – ohne diesen Nachweis ist das Begehren unvollständig (Punkt 6.6).
  3. Bei einer Beitragsgrundlage unter der halben Höchstbeitragsgrundlage die verpflichtende Bildungsberatung im AMS-BerufsInfoZentrum absolvieren und den Bildungsplan mitnehmen.
  4. Mit deinem Dienstgeber die schriftliche „Vereinbarung Weiterbildungszeit bzw. Weiterbildungsteilzeit" abschließen.
  5. Förderungsbegehren auf Weiterbildungsbeihilfe bzw. Weiterbildungsteilzeitbeihilfe bei der zuständigen AMS-Geschäftsstelle oder über MeinAMS einbringen – möglich seit 8. Juni 2026 und frühestens 12 Wochen vor Beginn der Maßnahme.
  6. Entscheidung abwarten: Das AMS genehmigt innerhalb von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die Karenzierung wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf die Zustellung der Zuerkennung folgt.
  7. Während der Maßnahme die Anwesenheit bzw. den ECTS-Nachweis dokumentieren und dem AMS vorlegen.

Der häufigste Planungsfehler in unserer Beratungspraxis ist der Wunsch, „möglichst früh" einzureichen. Das geht nicht: Vor dem 12-Wochen-Fenster nimmt das AMS dein Begehren gar nicht an. Früh vorbereiten heißt also, Weiterbildung, Anmeldebestätigung, Bildungsberatung und Vereinbarung rechtzeitig fertig zu haben – das Begehren selbst bringst du erst im Fenster ein.

Zählt eine Fortbildung oder Hospitation im Ausland als förderbare Weiterbildung?

Meistens nicht. Die AMS-Bundesrichtlinie schließt Qualifizierungen, die im Ausland stattfinden, ausdrücklich von der Förderung aus, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann. Dazu kommen die Anmeldebestätigung eines Schulungsinstituts, mindestens 20 Wochenstunden im seminaristischen Lernsetting und – bei Studien – eine Inskription an einer österreichischen Universität. Eine rein klinische Hospitation erfüllt das selten.

Es gibt eine Ausnahme, die es wert ist, geprüft zu werden: Praktische Ausbildungszeiten, die verpflichtender Bestandteil einer staatlich anerkannten Ausbildung sind, werden von der Richtlinie wie Präsenz- oder Live-Online-Formate bewertet. Wenn dein Auslandsaufenthalt also ein Pflichtelement einer anerkannten österreichischen Ausbildung ist und ein Ausbildungsinstitut dahintersteht, ist das ein anderer Fall als eine frei gebuchte Hospitation.

[UNIQUE INSIGHT] Die Formulierung „wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann" ist der eigentliche Knackpunkt – nicht die Frage, ob eine Fortbildung fachlich sinnvoll ist. Das AMS muss deine Teilnahme kontrollieren können. Genau daran scheitert die klinische Hospitation in einem Spital in Übersee praktisch immer, egal wie gut sie dich fachlich weiterbringt.

Sei deshalb ehrlich zu dir selbst bei der Planung: Rechne einen Auslandseinsatz nicht mit AMS-Geld durch, solange du keine schriftliche Zusage deiner AMS-Geschäftsstelle hast. Der realistische Weg für Berufstätige führt in der Praxis über Urlaub, Zeitausgleich oder eine unbezahlte Freistellung, die du mit deinem Dienstgeber vereinbarst. Ob dein Kollektivvertrag oder eine Dienstvereinbarung zusätzlich Fortbildungstage vorsieht, klärst du am schnellsten in der Personalabteilung.

Wenn du bereits im Beruf stehst und Erfahrung in einem anderen Gesundheitssystem sammeln willst, findest du über unsere Hospitation als Ärztin oder Arzt und unsere Standorte in Sri Lanka, Nepal, Bali und Sansibar konkrete Ansatzpunkte – planbar in Urlaubs- oder Freistellungszeiten.

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Welche Förderwege haben Studierende statt Bildungsurlaub?

Für Studierende ohne laufendes Dienstverhältnis scheidet die Weiterbildungszeit aus – ohne 12 vollentlohnte Monate beim selben Dienstgeber gibt es keine Weiterbildungsbeihilfe. Statt Bildungsurlaub oder Weiterbildungszeit zählen für dich diese Wege:

  • Beihilfe für ein Auslandsstudium der Studienbeihilfenbehörde – der wichtigste Weg, aber an eine bewilligte inländische Studienbeihilfe gebunden. Sie beträgt je nach Zielstaat 250 oder 450 Euro monatlich und wird für einen bis 20 Monate gewährt; für Staaten außerhalb der beiden gelisteten EU-Ländergruppen – also auch für Sri Lanka, Nepal, Indonesien oder Tansania – gelten 450 Euro. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums zu stellen (Studienbeihilfenbehörde, 2026).
  • Die Sonderregel, die für dich entscheidet: Praktika im Ausland werden von der Auslandsbeihilfe grundsätzlich nicht gefördert – ausdrücklich ausgenommen ist allein das klinisch-praktische Jahr in der Studienrichtung Humanmedizin (Studienbeihilfenbehörde, 2026). Für das KPJ im Ausland lohnt der Antrag also, für eine Famulatur nicht.
  • Erasmus+ Praktika über das International Office deiner MedUni bzw. den OeAD (OeAD, 2026).
  • Zuschüsse deiner Universität, etwa Mobilitätsstipendien oder Fakultätsförderungen – die Vergabe unterscheidet sich je nach MedUni, frag deshalb konkret im Studien- bzw. Prüfungsreferat und im International Office nach.

Wie sich diese Töpfe kombinieren lassen, haben wir ausführlich in KPJ & Famulatur im Ausland finanzieren aufgeschrieben. Wenn du erst noch entscheidest, wohin es überhaupt gehen soll, hilft dir Auslandsfamulatur & KPJ in Österreich weiter; für den Einstieg vor dem Studium gibt es unser Pflegepraktikum im Ausland.

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Fachlich geprüft von MUDr. Andreas Zehetner, medizinischer Autor bei travel4med mit Erfahrung in der Beratung von Pflegekräften und Ärzt:innen zu Weiterbildung, Karenzierung und Auslandspraktika.

Häufig gestellte Fragen

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Fazit

Bildungsurlaub im deutschen Sinn gibt es in Österreich nicht. Wer beruflich weiterlernen will, vereinbart eine Weiterbildungszeit oder Weiterbildungsteilzeit nach dem AVRAG und bekommt vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe – unbezahlt vom Betrieb, ohne Rechtsanspruch, mit 12 Monaten Vorbeschäftigung, festen Stunden- und ECTS-Grenzen und einem Antragsfenster von 12 Wochen. Für Auslandsaufenthalte ist dieses Instrument in den meisten Fällen der falsche Hebel.

Wenn dein Weg dich für eine klinische Erfahrung ins Ausland führt, planst du sie realistischerweise über Urlaub, Zeitausgleich oder eine Freistellung – und wir unterstützen dich dabei mit organisierten Einsätzen an unseren Standorten. Sprich uns einfach in einer kostenlosen Beratung an.

Quellen

  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (Sozialministerium), „Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit (Bildungskarenz und Bildungsteilzeit neu)": sozialministerium.gv.at (abgerufen 18.08.2026)
  • Arbeitsmarktservice (AMS) Österreich, „Weiterbildungszeit und Weiterbildungsteilzeit": ams.at (abgerufen 18.08.2026)
  • AMS Österreich, Bundesrichtlinie „Weiterbildungsbeihilfe (WBB) und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe (WBT)", AMF/08-2025, gültig ab 01.05.2026 (PDF): ams.at (abgerufen 18.08.2026)
  • Parlament Österreich, Parlamentskorrespondenz Nr. 119, „Nationalrat beschließt Aus für Bildungskarenz und weitere Maßnahmen zur Budgetsanierung" (07.03.2025): parlament.gv.at (abgerufen 18.08.2026)
  • Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB), „Bildungskarenz neu: Was ab 2026 gilt": oegb.at (abgerufen 18.08.2026)
  • Arbeiterkammer Wien, „Weiterbildungsbeihilfe und Weiterbildungsteilzeitbeihilfe": wien.arbeiterkammer.at (abgerufen 18.08.2026)
  • Studienbeihilfenbehörde, „Studieren im Ausland": stipendium.at (abgerufen 18.08.2026)
  • OeAD, „Stipendien und Praktika in Erasmus+": oead.at (abgerufen 18.08.2026)
  • International Labour Organization (ILO), „C140, Paid Educational Leave Convention, 1974": ilo.org (Deutschland ratifiziert 30.11.1976, Österreich nicht ratifiziert)
  • Prof. Dr. Reingard Zimmer (HWR Berlin), „Bildungsfreistellung für Arbeitnehmer/innen und die (Nicht-)Umsetzung des ILO-Übereinkommens 140 im deutschen Recht", ZESAR 2/2015 und 3/2015
  • Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Ratgeber „Bildungsurlaub" (Deutschland-Vergleich): dgb.de (abgerufen 18.08.2026)