
Famulant im Ausland: Was du machen darfst und was nicht
Famulant im Ausland: § 49 ÄrzteG 1998 erlaubt dir fünf Tätigkeiten unter Aufsicht. Was das im Spital auf Sri Lanka, Bali oder Sansibar konkret bedeutet.

MUDr. Amandeep Grewal
2. September 2026

Die Basisausbildung ist der erste Abschnitt der ärztlichen Ausbildung nach dem Medizinstudium in Österreich, und sie dauert seit 1. August 2026 nur noch mindestens sechs statt neun Monate. Rechtsgrundlage ist die Novelle zum Ärztegesetz 1998 (BGBl. I Nr. 65/2026), kundgemacht am 29. Juli 2026. Dasselbe Gesetz hat die erst wenige Wochen zuvor geschaffene Möglichkeit, Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) auf die Basisausbildung anzurechnen, rückwirkend mit 1. Juni 2026 wieder beseitigt. Für deine KPJ-Planung ist die wichtigste Konsequenz eine Entlastung: Wo dein Tertial stattfindet, in Wien, Graz, Innsbruck, Linz oder an einem travel4med-Standort in Sri Lanka, Nepal, Bali oder Sansibar, hat auf die Dauer deiner Basisausbildung keinen Einfluss.
Die Basisausbildung ist nach § 6a Abs. 1 ÄrzteG 1998 die praktische Ausbildung, die alle absolvieren müssen, die als Turnusärztin oder Turnusarzt tätig sind und später die selbstständige Berufsberechtigung als Fachärztin oder Facharzt erlangen wollen. Sie vermittelt klinische Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und dauert seit 1. August 2026 mindestens sechs Monate.
Umgangssprachlich sprechen viele Studierende vom „Turnus“. Der Gesetzestext und die Ärztekammer verwenden dafür den Begriff Basisausbildung, und die zuständige ÖÄK-Standesvertretung heißt weiterhin Bundessektion Turnusärzte. Gemeint ist derselbe Lebensabschnitt.
Die Basisausbildung folgt direkt auf den Studienabschluss, also auch direkt auf dein KPJ, unabhängig davon, ob du dein Tertial in einem österreichischen Lehrkrankenhaus oder im Ausland absolviert hast. Bis 31. Juli 2026 musste sie mindestens neun Monate dauern. Genau hier setzt die Reform an, und genau deshalb ist sie schon während des KPJ für dich relevant, obwohl sie formal erst nach der Sponsion beginnt.

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Zwei Punkte der Ärztegesetz-Novelle 2026 sind für angehende Ärztinnen und Ärzte zentral: Die Basisausbildung wurde von neun auf sechs Monate verkürzt, und die Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung wurde rückwirkend beseitigt. Beides steht inzwischen so in der geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 im Rechtsinformationssystem des Bundes:
Am 7. Juli 2026 beschloss der Nationalrat die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrags mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen. Ein Entschließungsantrag der Grünen, die Basisausbildung ersatzlos abzuschaffen und ihre Inhalte ins Medizinstudium zu integrieren, blieb in der Minderheit.
Die Vorgeschichte ist ungewöhnlich kurz für eine Gesetzesänderung dieser Tragweite. Am 12. Mai 2026 sprach sich die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien in einer Presseaussendung ausdrücklich gegen die damals mit 1. Juni 2026 geplante Anrechnung aus. Ihr inhaltliches Hauptargument: Das KPJ diene primär dem Erwerb praktischer Erfahrung unter Anleitung, während die Basisausbildung bereits schrittweise ärztliche Verantwortung übertrage.
Vizepräsident Eduardo Maldonado-González kritisierte, es sei „noch völlig unklar, welche Teile des KPJ auf die Basisausbildung angerechnet werden können“, und stellte zusätzlich eine europarechtliche Frage: ob „bei einem Wechsel ins Ausland nicht genau die fehlende Zeit beanstandet werden könnte“.
Diese Frage wird häufig falsch wiedergegeben, deshalb hier die Klarstellung: Gemeint war nicht ein KPJ-Tertial im Ausland während des Studiums. Gemeint war der umgekehrte Fall, nämlich eine durch Anrechnung verkürzte österreichische Basisausbildung, deren fehlende Monate eine ausländische Behörde bei einem späteren Berufswechsel ins Ausland als zu kurz beanstanden könnte. Die Sorge richtete sich also gegen die Anrechnung selbst, nicht gegen Auslandserfahrung von Studierenden.
Die Kritik der Standesvertretung blieb nicht folgenlos. Ein in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 23. Juni 2026 eingebrachter Abänderungsantrag verkürzte die Basisausbildung und beseitigte die junge Anrechnungsmöglichkeit gleich wieder. Die ÖVP-Abgeordnete Juliane Bogner-Strauß verwies im Plenum auf eine Studie, wonach zwischen KPJ und Basisausbildung eine inhaltliche Überlappung von rund 50 Prozent bestehe. FPÖ-Abgeordneter Gerhard Kaniak kritisierte die Kürzung hingegen, weil sie ohne Begutachtung und Debatte erfolgt sei, die Zahl der Ausbildungsplätze nicht erhöhe und die gekürzten Inhalte an anderer Stelle der Ausbildung nicht kompensiert würden.
Nein. Die Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung hat nie danach unterschieden, wo das Tertial absolviert wurde, und seit der rückwirkenden Streichung mit 1. Juni 2026 kann sie überhaupt niemand mehr beantragen. Damit existiert keine Fallgestaltung, in der ein Auslandstertial gegenüber einem Tertial in Österreich schlechter behandelt würde.
Wichtig ist dabei, zwei Mechanismen sauber auseinanderzuhalten:
Wie streng die studienrechtliche Seite ist, zeigt das Beispiel MedUni Wien: Laut ihrer FAQ zum KPJ im Ausland sind Auslandstertiale nur an Universitätskliniken und deren Lehrkrankenhäusern möglich, es werden grundsätzlich nur Aufenthalte von 16 Wochen anerkannt, und eine Teilung auf zweimal acht Wochen ist nur auf Antrag und mit Vorausbescheid zulässig. An den anderen Medizinuniversitäten gelten eigene Regeln. Kläre deine Variante deshalb immer schriftlich mit deiner eigenen Uni, bevor du buchst.
Nicht nur wer neu beginnt, profitiert von der kürzeren Dauer. § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 zählt vier Gruppen auf, die die Basisausbildung „in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren“ haben.
| Ziffer | Kriterium | Folge |
|---|---|---|
| 1 | Doktorat der gesamten Heilkunde zwischen 29.03.2024 und 31.07.2026 erworben oder einen gleichwertigen ausländischen Grad in Österreich nostrifiziert | Basisausbildung mindestens 6 Monate |
| 2 | Basisausbildung zwischen 01.09.2025 und 31.07.2026 begonnen | Basisausbildung mindestens 6 Monate |
| 3 | Antrag auf KPJ-Anrechnung nach alter Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Z 6 idF BGBl. I Nr. 21/2024) gestellt | Basisausbildung mindestens 6 Monate |
| 4 | Basisausbildung ab 01.08.2026 begonnen | Basisausbildung mindestens 6 Monate |
Die Regelung wirkt kraft Gesetzes. Weder die FAQ der Österreichischen Ärztekammer (Stand 03.08.2026) noch das Gesetz selbst sehen für diese vier Gruppen einen eigenen Antrag vor: Wenn du eines der Kriterien erfüllst, gilt für dich die Sechs-Monats-Dauer, ohne dass du bei der Ärztekammer oder bei deiner Ausbildungsstätte etwas einbringen musst. Nur wer parallel ein Anrechnungsverfahren nach § 14 ÄrzteG 1998 laufen hat, bekommt die Übergangsbestimmung im laufenden Ermittlungsverfahren mitgeprüft und wird darüber schriftlich informiert; die Verfahrensdauer beträgt bis zu vier Monate.
Wer am 1. August 2026 bereits neun Monate absolviert hatte, gilt laut ÖÄK als fertig ausgebildet, sobald alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte im Rasterzeugnis bestätigt sind. Dasselbe gilt bei sechs absolvierten Monaten, sofern einer der vier Tatbestände des § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfüllt ist und zumindest eine Rotation bestätigt wurde. Das Rasterzeugnis ist dabei das Ausbildungszeugnis, in dem die Ausbildungsverantwortlichen die tatsächlich vermittelten Inhalte nach Anlage 33 der KEF- und RZ-Verordnung 2015 bestätigen. Eine nachträgliche Verkürzung einer bereits abgeschlossenen Basisausbildung ist nicht vorgesehen.

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Falls du oder Kolleginnen und Kollegen im kurzen Fenster zwischen 1. Juni und 31. Juli 2026 tatsächlich einen Antrag auf KPJ-Anrechnung bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht haben, ist nichts weiter zu tun. § 254b Abs. 4 ÄrzteG 1998 ordnet an, dass solche Anträge als zurückgezogen gelten. Die ÖÄK-FAQ präzisiert, dass das Verfahren „ohne dass eine inhaltliche Prüfung bzw. Entscheidung getroffen wird“ endet und für Antragstellerinnen und Antragsteller „keinerlei Handlungsbedarf“ besteht, weil die Rechtsfolge automatisch eintritt.
Genau deshalb sind ältere Ratgeber überholt, die im Juli 2026 noch zur raschen Antragstellung rieten. Kommerzielle Ratgeber- und Vermittlungsseiten bezeichneten die Anrechnung Anfang Juli 2026 noch als einmalige Chance, wenige Wochen bevor das Gesetz genau diese Möglichkeit rückwirkend strich. Prüfe jede Information zu diesem Thema, die vor Ende Juli 2026 veröffentlicht wurde, gegen die aktuelle FAQ der Österreichischen Ärztekammer oder gegen die geltende Fassung des Ärztegesetzes im RIS, bevor du dich darauf verlässt.
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Ja, aber über einen anderen, älteren Mechanismus, der mit deinem studentischen KPJ- oder Famulatur-Tertial nichts zu tun hat. Nach § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 rechnet die Österreichische Ärztekammer auf Antrag und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten an, die nach Abschluss des Studiums im Ausland absolviert wurden.
Das betrifft also Ärztinnen und Ärzte, die nach der Sponsion zunächst im Ausland gearbeitet haben und ihre Ausbildung in Österreich fortsetzen wollen, nicht Studierende im KPJ. Die ÖÄK beschreibt dieses Verfahren auf ihrer Seite Ausbildung im Ausland: Prüfung der Gleichwertigkeit; entschieden wird mit Bescheid, die Verfahrensdauer beträgt ab Vollständigkeit der Unterlagen bis zu vier Monate. Wer noch keine Ausbildungsstelle in Österreich besetzt hat, absolviert die Basisausbildung laut ÖÄK unabhängig von einem Ausbildungsbeginn im Ausland im Ausmaß von sechs Monaten. Für dein KPJ-Tertial bleibt dagegen die studienrechtliche Anerkennung durch deine Medizinuniversität maßgeblich. Kosten, Versicherung und den passenden Zeitplan dafür haben wir im Guide zu Kosten, Finanzierung und Zeitplan fürs KPJ-Tertial im Ausland zusammengestellt.
Der politische Druck hinter der Reform hat einen realen Hintergrund, der deine Entscheidung für oder gegen ein KPJ im Ausland indirekt berührt. Bei einer Pressekonferenz der Österreichischen Ärztekammer am 12. Mai 2026 nannte ÖÄK-Präsident Johannes Steinhart die immer längeren Wartelisten für Ausbildungsplätze einen „hochproblematischen Flaschenhals auf dem Weg zum Arztberuf“. Anant Thind von der ÖH Med Wien berichtete bei derselben Pressekonferenz, man warte beim Wiener Gesundheitsverbund teils bis zu 22 Monate, in Niederösterreich oft über ein Jahr; für viele seiner Studienkolleginnen und -kollegen erscheine deshalb ein Wechsel nach Deutschland als zunehmend attraktive Option. In derselben Unterlage hält die Ärztekammer fest, ein Drittel der in Österreich ausgebildeten Medizinstudierenden werde hier nie versorgungsrelevant; als Gründe nennt sie Herkunft, Arbeitsbedingungen und eben die Wartezeiten.
Die Verkürzung selbst löst dieses Problem nicht. Die Sektion Turnusärzte der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien stellte am 26. Juni 2026 fest, der Flaschenhals liege „nicht in der Dauer der Basisausbildung, sondern in der Zahl der verfügbaren Ausbildungsstellen“; in Wien betrügen die Wartezeiten auf eine Basisausbildungsstelle bis zu 16 Monate. Wie viele Stellen tatsächlich besetzt werden, entscheiden allein die Krankenanstaltenträger; verbindliche Mindestzahlen existieren nicht. Praktisch heißt das für dich: Deine Bewerbung um einen Basisausbildungsplatz läuft nicht über die Ärztekammer, sondern über die Spitalsträger, und du solltest sie früh genug vor der Sponsion starten.
Auch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sich am 18. Juni 2026 positioniert und die Forderung der Hochschulvertretungen an den Medizinuniversitäten nach einer Abschaffung der verpflichtenden Basisausbildung unterstützt. Die ÖH warnt, der Engpass führe dazu, dass junge Medizinerinnen und Mediziner entweder fachfremd arbeiten oder ihre Ausbildung im Ausland fortsetzen, weil dort der direkte Einstieg in die Facharztausbildung in vielen Fällen möglich sei; ein konkretes Land nennt die ÖH dabei nicht. Für dich bedeutet dieser Befund vor allem eines: Ein KPJ im Ausland bleibt eine Entscheidung über deine praktische Ausbildung, deine Sprachkenntnisse und deine persönliche Erfahrung. Es ist keine Wette auf die Dauer deiner späteren Basisausbildung, denn die hängt jetzt einheitlich vom Zeitpunkt deines Ausbildungsbeginns ab.
Kurz gesagt: nein, jedenfalls nicht wegen dieses Themas. Die Reform betrifft ausschließlich die Zeit nach dem Studienabschluss, nicht die Organisation, die Dauer oder die Anerkennung deines KPJ-Tertials im Ausland. Vor der endgültigen Planung lohnt sich trotzdem ein kurzer Realitäts-Check, und zwar am besten in dieser Reihenfolge:
Ein KPJ an einem unserer Standorte bleibt organisatorisch unverändert. Geändert haben sich ausschließlich Dauer und Struktur der Basisausbildung danach, und die gelten für alle österreichischen Absolventinnen und Absolventen gleichermaßen.

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