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Studium


KPJ Ausland Basisausbildung ist seit dieser Woche eine der meistgestellten Fragen unter österreichischen Medizinstudierenden, und das aus gutem Grund. Am 29. Juli 2026 wurde die Novelle zum Ärztegesetz 1998 (BGBl I Nr. 65/2026) kundgemacht: Die Basisausbildung, also der erste Teil der Facharztausbildung nach dem Studium, schrumpft ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate. Gleichzeitig wurde die erst wenige Wochen zuvor diskutierte Möglichkeit, Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) auf die Basisausbildung anzurechnen, rückwirkend zum 1. Juni 2026 wieder gestrichen. Wer sein KPJ-Tertial im Ausland plant, zum Beispiel an einem der travel4med-Standorte in Sri Lanka, Nepal, Bali oder Sansibar, fragt sich zu Recht: Ändert sich dadurch etwas an der Anerkennung, oder bin ich sogar im Nachteil, wenn ich im Ausland war? Dieser Artikel ordnet die Gesetzesänderung ein und zeigt, was für deine Auslandsplanung tatsächlich relevant ist.
Die Basisausbildung ist gemäß § 6a Ärztegesetz 1998 der erste Teil der Ausbildung jeder Ärztin und jedes Arztes nach Abschluss des Medizinstudiums. Sie soll klinische Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten vermitteln, unter anderem, damit junge Ärztinnen und Ärzte im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten selbstständig Patientinnen und Patienten versorgen und intramurale Notfälle bis zum Eintreffen erfahrenerer Kolleginnen und Kollegen managen können. Sie folgt direkt auf das Studium, also auch direkt auf dein KPJ, unabhängig davon, ob du dein KPJ-Tertial in einem österreichischen Lehrkrankenhaus oder im Ausland absolviert hast. Bis zum 1. August 2026 musste die Basisausbildung mindestens neun Monate dauern. Genau an diesem Punkt setzt die aktuelle Reform an, und genau deshalb ist sie für dich als angehende KPJ-Absolventin oder -Absolvent relevant, auch wenn sie formal erst nach dem Studienabschluss beginnt.

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Am 7. Juli 2026 beschloss der Nationalrat mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen eine Novelle zum Ärztegesetz. Kundgemacht wurde sie am 29. Juli 2026 als BGBl I Nr. 65/2026. Zwei Änderungen sind für angehende Ärztinnen und Ärzte zentral:
Die Vorgeschichte ist ungewöhnlich kurz für eine Gesetzesänderung mit so großer Tragweite. Bereits am 12. Mai 2026 warnte die Ärztekammer für Wien in einer Presseaussendung vor der damals geplanten Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung. Vizepräsident Eduardo Maldonado-González kritisierte, es sei „völlig unklar, welche Teile des KPJ auf die Basisausbildung angerechnet werden können", und warf eine Frage auf, die für dich als angehende Auslandspraktikantin oder angehenden Auslandspraktikanten besonders relevant war: ob bei einem „Wechsel ins Ausland" während des KPJ nicht gerade die im Ausland verbrachte Zeit bei der Anrechnung beanstandet werden könnte.
Diese Kritik der Standesvertretung blieb nicht folgenlos. Im Gesundheitsausschuss des Nationalrats brachten ÖVP, SPÖ, NEOS und FPÖ am 23. Juni 2026 einen Abänderungsantrag ein, der die Basisausbildung zwar verkürzt, die noch junge KPJ-Anrechnung aber gleich wieder abschafft. ÖVP-Gesundheitssprecherin Juliane Bogner-Strauß verwies dabei auf eine Studie, wonach zwischen KPJ und Basisausbildung eine inhaltliche Überlappung von rund 50 Prozent bestehe, weshalb man die Ausbildungsdauer insgesamt kürzen statt einzelne Zeiten aufwendig einzeln anzurechnen. FPÖ-Abgeordneter Gerhard Kaniak kritisierte hingegen, man könne in sechs Monaten nicht dieselben Inhalte vermitteln wie in neun. Am 7. Juli 2026 beschloss der Nationalrat die Novelle schließlich mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen.
Für dich als travel4med-Leserin oder -Leser ist das die entscheidende Frage, und die Antwort ist inzwischen eindeutig: Nein. Die im Mai 2026 von der Ärztekammer Wien öffentlich gestellte Frage, ob Auslandszeiten im Rahmen der KPJ-Anrechnung benachteiligt werden könnten, hat sich durch den kompletten, rückwirkenden Wegfall der Anrechnungsmöglichkeit von selbst erledigt. Da niemand mehr KPJ-Zeiten, egal ob in Wien, Graz, Innsbruck oder im Ausland absolviert, auf die Basisausbildung anrechnen lassen kann, gibt es auch keine Fallgestaltung mehr, in der ein Auslandstertial gegenüber einem Inlandstertial schlechter behandelt würde. Die Basisausbildung selbst dauert für alle Absolventinnen und Absolventen gleich lang, unabhängig davon, wo das KPJ stattgefunden hat.
Wichtig ist dabei, zwei unterschiedliche Dinge nicht zu verwechseln:
Nicht jede und jeder muss die neue 6-Monats-Regel erst noch abwarten. § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 sieht eine Übergangsregelung vor, die auch Personen erfasst, die ihre Ausbildung bereits vor dem 1. August 2026 begonnen haben.
| Gruppe | Kriterium | Folge |
|---|---|---|
| 1 | Doktorat der gesamten Heilkunde (oder gleichwertige, in Österreich nostrifizierte ausländische Studienabschlüsse) zwischen 29.03.2024 und 31.07.2026 erworben | Basisausbildung mit mindestens 6 Monaten möglich |
| 2 | Basisausbildung zwischen 01.09.2025 und 31.07.2026 begonnen | Basisausbildung mit mindestens 6 Monaten möglich |
| 3 | Antrag auf KPJ-Anrechnung nach der alten Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG idF BGBl I Nr. 21/2024) bereits gestellt | Basisausbildung mit mindestens 6 Monaten möglich |
Wer keiner dieser drei Gruppen angehört und die Basisausbildung erst ab dem 1. August 2026 beginnt, absolviert von vornherein nur noch sechs statt neun Monate, ganz ohne Antrag. Wer zum Stichtag bereits sechs beziehungsweise neun Monate mit vollständig bestätigtem Rasterzeugnis absolviert hat, gilt laut ÖÄK-FAQ als fertig ausgebildet; eine rückwirkende Verkürzung einer bereits abgeschlossenen Basisausbildung ist nicht vorgesehen.

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Falls du oder Kolleginnen und Kollegen im kurzen Fenster zwischen 1. Juni und 31. Juli 2026 tatsächlich einen Antrag auf KPJ-Anrechnung bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht habt, müsst ihr nichts weiter unternehmen. Laut der aktuellen ÖÄK-FAQ gelten bereits eingebrachte Anträge automatisch als zurückgezogen; das laufende Verfahren endet ohne inhaltliche Prüfung und ohne Bescheid. Genau das ist auch der Grund, warum ältere Empfehlungen, die noch zur schnellen Antragstellung im Juli 2026 rieten, mittlerweile überholt sind. Ein Vermittlungsportal für Ärztinnen und Ärzte bezeichnete die Anrechnung Anfang Juli 2026 noch als „einmalige Chance" und empfahl, „die Zeit zu nutzen", wenige Wochen bevor das Gesetz genau diese Möglichkeit rückwirkend wieder strich. Prüfe daher jede Information zu diesem Thema, die vor Ende Juli 2026 veröffentlicht wurde, direkt gegen die aktuelle FAQ der Österreichischen Ärztekammer, bevor du dich darauf verlässt.
Unsicher, wie sich die Basisausbildungs-Reform auf deine persönliche KPJ-Planung im Ausland auswirkt? Unser Team kennt die aktuelle Rechtslage an allen vier österreichischen Medizinunis und hilft dir, dein Tertial in Sri Lanka, Nepal, Bali oder Sansibar rechtssicher zu planen. Jetzt kostenlos beraten lassen →
Ja, aber es handelt sich um einen anderen, älteren Mechanismus, der mit deinem studentischen KPJ- oder Famulatur-Tertial in der Regel nichts zu tun hat. Nach § 14 Ärztegesetz 1998 können bereits nach Abschluss des Studiums im Ausland absolvierte, postpromotionelle Ausbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die Basisausbildung oder weiterführende Ausbildungsabschnitte angerechnet werden. Das betrifft also Ärztinnen und Ärzte, die nach ihrem Abschluss zunächst im Ausland gearbeitet haben und ihre Ausbildung anschließend in Österreich fortsetzen wollen, nicht Studierende, die während des Studiums ein KPJ- oder Famulatur-Tertial im Ausland absolvieren. Für Letzteres bleibt weiterhin die studienrechtliche Anerkennung durch deine Medizinuniversität maßgeblich, die wir in unserem Guide zu PJ im Ausland: Finanzierung, Kosten und Zeitplan im Detail behandeln.
Der politische Druck hinter der Reform hat einen realen Hintergrund, der auch deine Entscheidung für oder gegen ein KPJ im Ausland indirekt betrifft. Bei einer Pressekonferenz im Mai 2026 bezeichnete ÖÄK-Präsident Johannes Steinhart die Basisausbildung als „Nadelöhr" im Übergang vom Studium in die klinische Praxis: Absolventinnen und Absolventen warten teils über ein Jahr auf einen Ausbildungsplatz, im Wiener Gesundheitsverbund laut Ärztekammer bis zu 22 Monate. Genau dieser Rückstau macht laut Österreichischer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) eine Tätigkeit im Ausland, insbesondere in Deutschland, für viele Absolventinnen und Absolventen attraktiver, da dort ein rascherer Einstieg in die Facharztausbildung möglich ist. Schon jetzt arbeitet laut ÖÄK rund ein Drittel der in Österreich ausgebildeten Medizinerinnen und Mediziner nicht im österreichischen Versorgungssystem.
Für dich bedeutet das: Ein KPJ im Ausland ist und bleibt in erster Linie eine Entscheidung über deine praktische Ausbildung, deine Sprachkenntnisse und deine persönliche Erfahrung, nicht eine Wette auf die Dauer deiner späteren Basisausbildung. Diese hängt jetzt einheitlich von deinem Ausbildungsbeginn ab, nicht vom Ort deines KPJ-Tertials.
Kurz gesagt: nein, zumindest nicht wegen dieses speziellen Themas. Trotzdem lohnt sich vor der endgültigen Planung ein kurzer Realitäts-Check:
Ein KPJ an einem unserer Standorte bleibt organisatorisch unverändert. Was sich geändert hat, ist ausschließlich die Dauer und Struktur der Basisausbildung danach, und die gilt für alle österreichischen Absolventinnen und Absolventen gleichermaßen.

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