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Basisausbildung 2026: Was dein KPJ im Ausland betrifft

MUDr. Andreas Zehetner
MUDr. Andreas ZehetnerArzt, Co-Founder von travel4med
  • 10. August 2026
  • 16 Minuten
Basisausbildung 2026: Was dein KPJ im Ausland betrifft

Basisausbildung 2026: Was dein KPJ im Ausland betrifft

Die Basisausbildung ist der erste Abschnitt der ärztlichen Ausbildung nach dem Medizinstudium in Österreich, und sie dauert seit 1. August 2026 nur noch mindestens sechs statt neun Monate. Rechtsgrundlage ist die Novelle zum Ärztegesetz 1998 (BGBl. I Nr. 65/2026), kundgemacht am 29. Juli 2026. Dasselbe Gesetz hat die erst wenige Wochen zuvor geschaffene Möglichkeit, Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) auf die Basisausbildung anzurechnen, rückwirkend mit 1. Juni 2026 wieder beseitigt. Für deine KPJ-Planung ist die wichtigste Konsequenz eine Entlastung: Wo dein Tertial stattfindet, in Wien, Graz, Innsbruck, Linz oder an einem travel4med-Standort in Sri Lanka, Nepal, Bali oder Sansibar, hat auf die Dauer deiner Basisausbildung keinen Einfluss.

Key Takeaways

  • Seit 1. August 2026 dauert die Basisausbildung in Österreich mindestens sechs statt neun Monate (§ 6a Abs. 1 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2026, kundgemacht am 29.07.2026).
  • Die KPJ-Anrechnung auf die Basisausbildung ist rückwirkend mit 1. Juni 2026 entfallen. Bereits eingebrachte Anträge gelten nach § 254b Abs. 4 ÄrzteG 1998 als zurückgezogen; laut ÖÄK-FAQ besteht dafür „keinerlei Handlungsbedarf“.
  • Die Anrechnung hat nie nach dem Ort des KPJ-Tertials unterschieden, und es gibt sie nicht mehr. Ein Auslandstertial kann deine Basisausbildung deshalb weder verkürzen noch verlängern.
  • § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 zählt vier Personengruppen auf, für die die Sechs-Monats-Dauer gilt. Sie wirkt kraft Gesetzes; die ÖÄK-FAQ (Stand 03.08.2026) nennt dafür keinen eigenen Antrag.
  • Die studienrechtliche Anerkennung deines KPJ-Tertials bleibt Sache deiner Medizinuniversität. An der MedUni Wien etwa sind Auslandstertiale nur an Universitätskliniken und deren Lehrkrankenhäusern und grundsätzlich in 16 Wochen am Stück möglich; andere Unis regeln das eigenständig.

Was ist die Basisausbildung, und warum betrifft sie dein KPJ?

Die Basisausbildung ist nach § 6a Abs. 1 ÄrzteG 1998 die praktische Ausbildung, die alle absolvieren müssen, die als Turnusärztin oder Turnusarzt tätig sind und später die selbstständige Berufsberechtigung als Fachärztin oder Facharzt erlangen wollen. Sie vermittelt klinische Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und dauert seit 1. August 2026 mindestens sechs Monate.

Umgangssprachlich sprechen viele Studierende vom „Turnus“. Der Gesetzestext und die Ärztekammer verwenden dafür den Begriff Basisausbildung, und die zuständige ÖÄK-Standesvertretung heißt weiterhin Bundessektion Turnusärzte. Gemeint ist derselbe Lebensabschnitt.

Die Basisausbildung folgt direkt auf den Studienabschluss, also auch direkt auf dein KPJ, unabhängig davon, ob du dein Tertial in einem österreichischen Lehrkrankenhaus oder im Ausland absolviert hast. Bis 31. Juli 2026 musste sie mindestens neun Monate dauern. Genau hier setzt die Reform an, und genau deshalb ist sie schon während des KPJ für dich relevant, obwohl sie formal erst nach der Sponsion beginnt.

Leerer Krankenhausflur in einer österreichischen Klinik, sinnbildlich für den Start in die Basisausbildung nach dem KPJ
Nach dem KPJ folgt für angehende Ärztinnen und Ärzte in Österreich die Basisausbildung im Spital, unabhängig davon, wo das KPJ-Tertial absolviert wurde.

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Was hat sich am 1. August 2026 konkret geändert?

Zwei Punkte der Ärztegesetz-Novelle 2026 sind für angehende Ärztinnen und Ärzte zentral: Die Basisausbildung wurde von neun auf sechs Monate verkürzt, und die Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung wurde rückwirkend beseitigt. Beides steht inzwischen so in der geltenden Fassung des Ärztegesetzes 1998 im Rechtsinformationssystem des Bundes:

  1. Verkürzung der Basisausbildung. § 6a Abs. 1 ÄrzteG 1998 verlangt seit 1. August 2026 eine „mindestens sechsmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung)“ statt der bisherigen neun Monate. Eingebracht wurde die Verkürzung über einen Abänderungsantrag zum Ärztegesetz in der Sitzung des Gesundheitsausschusses am 23. Juni 2026. Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig hob laut Parlamentskorrespondenz hervor, damit solle es „nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung kommen, sondern vor allem die Wartezeiten auf Ausbildungsplätze verkürzt werden“.
  2. Entfall der KPJ-Anrechnung. Die kurz zuvor geschaffene Anrechnungsmöglichkeit wurde im selben Gesetz gestrichen. § 254c Abs. 1 ÄrzteG 1998 setzt die Neufassung von § 14 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft. Das für 1. Juni bis 31. Juli 2026 gedachte Anrechnungsfenster ist damit rechtlich so behandelt, als hätte es in wirksamer Form nie bestanden.

Am 7. Juli 2026 beschloss der Nationalrat die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrags mit den Stimmen von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grünen. Ein Entschließungsantrag der Grünen, die Basisausbildung ersatzlos abzuschaffen und ihre Inhalte ins Medizinstudium zu integrieren, blieb in der Minderheit.

Dauer der Basisausbildung in Österreich, 2026 Bis 31. Juli 2026 betrug die Basisausbildung mindestens neun Monate. Seit 1. August 2026 beträgt sie mindestens sechs Monate, eine Verkürzung um drei Monate laut Ärztegesetz-Novelle BGBl I Nr. 65/2026. Basisausbildung: Dauer vor und nach der Reform 9 Monate bis 31.07.2026 6 Monate ab 01.08.2026 Mindestdauer der Basisausbildung gemäß § 6a Abs. 1 ÄrzteG 1998, jeweiliger Rechtsstand.
Quelle: RIS, Ärztegesetz 1998, geltende Fassung, § 6a Abs. 1; Österreichische Ärztekammer, FAQ „Verkürzung der Basisausbildung“, Stand 03.08.2026.

Warum wurde die KPJ-Anrechnung schon wieder gestrichen?

Die Vorgeschichte ist ungewöhnlich kurz für eine Gesetzesänderung dieser Tragweite. Am 12. Mai 2026 sprach sich die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien in einer Presseaussendung ausdrücklich gegen die damals mit 1. Juni 2026 geplante Anrechnung aus. Ihr inhaltliches Hauptargument: Das KPJ diene primär dem Erwerb praktischer Erfahrung unter Anleitung, während die Basisausbildung bereits schrittweise ärztliche Verantwortung übertrage.

Vizepräsident Eduardo Maldonado-González kritisierte, es sei „noch völlig unklar, welche Teile des KPJ auf die Basisausbildung angerechnet werden können“, und stellte zusätzlich eine europarechtliche Frage: ob „bei einem Wechsel ins Ausland nicht genau die fehlende Zeit beanstandet werden könnte“.

Diese Frage wird häufig falsch wiedergegeben, deshalb hier die Klarstellung: Gemeint war nicht ein KPJ-Tertial im Ausland während des Studiums. Gemeint war der umgekehrte Fall, nämlich eine durch Anrechnung verkürzte österreichische Basisausbildung, deren fehlende Monate eine ausländische Behörde bei einem späteren Berufswechsel ins Ausland als zu kurz beanstanden könnte. Die Sorge richtete sich also gegen die Anrechnung selbst, nicht gegen Auslandserfahrung von Studierenden.

Die Kritik der Standesvertretung blieb nicht folgenlos. Ein in der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 23. Juni 2026 eingebrachter Abänderungsantrag verkürzte die Basisausbildung und beseitigte die junge Anrechnungsmöglichkeit gleich wieder. Die ÖVP-Abgeordnete Juliane Bogner-Strauß verwies im Plenum auf eine Studie, wonach zwischen KPJ und Basisausbildung eine inhaltliche Überlappung von rund 50 Prozent bestehe. FPÖ-Abgeordneter Gerhard Kaniak kritisierte die Kürzung hingegen, weil sie ohne Begutachtung und Debatte erfolgt sei, die Zahl der Ausbildungsplätze nicht erhöhe und die gekürzten Inhalte an anderer Stelle der Ausbildung nicht kompensiert würden.

Zählt ein KPJ-Tertial im Ausland jetzt anders als eines in Österreich?

Nein. Die Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die Basisausbildung hat nie danach unterschieden, wo das Tertial absolviert wurde, und seit der rückwirkenden Streichung mit 1. Juni 2026 kann sie überhaupt niemand mehr beantragen. Damit existiert keine Fallgestaltung, in der ein Auslandstertial gegenüber einem Tertial in Österreich schlechter behandelt würde.

Wichtig ist dabei, zwei Mechanismen sauber auseinanderzuhalten:

  • Die studienrechtliche Anerkennung deines KPJ-Tertials, also ob deine Medizinuniversität die im Ausland verbrachten Wochen für deinen Studienabschluss akzeptiert. Zuständig sind dein Studien- beziehungsweise Prüfungsreferat und die Curriculumdirektion deiner Uni, nicht die Ärztekammer. Die Kriterien beschreiben wir im Guide zur Auslandsfamulatur und zum KPJ im Ausland. Daran ändert die Ärztegesetz-Novelle 2026 nichts.
  • Die Anrechnung von KPJ-Zeiten auf die nachgelagerte Basisausbildung, also ob sich die Zeit nach dem Studienabschluss zusätzlich verkürzt. Das ist der hier beschriebene, inzwischen gestrichene Mechanismus.

Wie streng die studienrechtliche Seite ist, zeigt das Beispiel MedUni Wien: Laut ihrer FAQ zum KPJ im Ausland sind Auslandstertiale nur an Universitätskliniken und deren Lehrkrankenhäusern möglich, es werden grundsätzlich nur Aufenthalte von 16 Wochen anerkannt, und eine Teilung auf zweimal acht Wochen ist nur auf Antrag und mit Vorausbescheid zulässig. An den anderen Medizinuniversitäten gelten eigene Regeln. Kläre deine Variante deshalb immer schriftlich mit deiner eigenen Uni, bevor du buchst.

Die Übergangsregelung nach § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998

Nicht nur wer neu beginnt, profitiert von der kürzeren Dauer. § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 zählt vier Gruppen auf, die die Basisausbildung „in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren“ haben.

ZifferKriteriumFolge
1Doktorat der gesamten Heilkunde zwischen 29.03.2024 und 31.07.2026 erworben oder einen gleichwertigen ausländischen Grad in Österreich nostrifiziertBasisausbildung mindestens 6 Monate
2Basisausbildung zwischen 01.09.2025 und 31.07.2026 begonnenBasisausbildung mindestens 6 Monate
3Antrag auf KPJ-Anrechnung nach alter Rechtslage (§ 14 Abs. 1 Z 6 idF BGBl. I Nr. 21/2024) gestelltBasisausbildung mindestens 6 Monate
4Basisausbildung ab 01.08.2026 begonnenBasisausbildung mindestens 6 Monate

Die Regelung wirkt kraft Gesetzes. Weder die FAQ der Österreichischen Ärztekammer (Stand 03.08.2026) noch das Gesetz selbst sehen für diese vier Gruppen einen eigenen Antrag vor: Wenn du eines der Kriterien erfüllst, gilt für dich die Sechs-Monats-Dauer, ohne dass du bei der Ärztekammer oder bei deiner Ausbildungsstätte etwas einbringen musst. Nur wer parallel ein Anrechnungsverfahren nach § 14 ÄrzteG 1998 laufen hat, bekommt die Übergangsbestimmung im laufenden Ermittlungsverfahren mitgeprüft und wird darüber schriftlich informiert; die Verfahrensdauer beträgt bis zu vier Monate.

Wer am 1. August 2026 bereits neun Monate absolviert hatte, gilt laut ÖÄK als fertig ausgebildet, sobald alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte im Rasterzeugnis bestätigt sind. Dasselbe gilt bei sechs absolvierten Monaten, sofern einer der vier Tatbestände des § 254b Abs. 2 ÄrzteG 1998 erfüllt ist und zumindest eine Rotation bestätigt wurde. Das Rasterzeugnis ist dabei das Ausbildungszeugnis, in dem die Ausbildungsverantwortlichen die tatsächlich vermittelten Inhalte nach Anlage 33 der KEF- und RZ-Verordnung 2015 bestätigen. Eine nachträgliche Verkürzung einer bereits abgeschlossenen Basisausbildung ist nicht vorgesehen.

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Bereits gestellte Anrechnungsanträge gelten automatisch als zurückgezogen

Falls du oder Kolleginnen und Kollegen im kurzen Fenster zwischen 1. Juni und 31. Juli 2026 tatsächlich einen Antrag auf KPJ-Anrechnung bei der Österreichischen Ärztekammer eingebracht haben, ist nichts weiter zu tun. § 254b Abs. 4 ÄrzteG 1998 ordnet an, dass solche Anträge als zurückgezogen gelten. Die ÖÄK-FAQ präzisiert, dass das Verfahren „ohne dass eine inhaltliche Prüfung bzw. Entscheidung getroffen wird“ endet und für Antragstellerinnen und Antragsteller „keinerlei Handlungsbedarf“ besteht, weil die Rechtsfolge automatisch eintritt.

Genau deshalb sind ältere Ratgeber überholt, die im Juli 2026 noch zur raschen Antragstellung rieten. Kommerzielle Ratgeber- und Vermittlungsseiten bezeichneten die Anrechnung Anfang Juli 2026 noch als einmalige Chance, wenige Wochen bevor das Gesetz genau diese Möglichkeit rückwirkend strich. Prüfe jede Information zu diesem Thema, die vor Ende Juli 2026 veröffentlicht wurde, gegen die aktuelle FAQ der Österreichischen Ärztekammer oder gegen die geltende Fassung des Ärztegesetzes im RIS, bevor du dich darauf verlässt.

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Gibt es trotzdem eine Anrechnung für im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten?

Ja, aber über einen anderen, älteren Mechanismus, der mit deinem studentischen KPJ- oder Famulatur-Tertial nichts zu tun hat. Nach § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 rechnet die Österreichische Ärztekammer auf Antrag und unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten an, die nach Abschluss des Studiums im Ausland absolviert wurden.

Das betrifft also Ärztinnen und Ärzte, die nach der Sponsion zunächst im Ausland gearbeitet haben und ihre Ausbildung in Österreich fortsetzen wollen, nicht Studierende im KPJ. Die ÖÄK beschreibt dieses Verfahren auf ihrer Seite Ausbildung im Ausland: Prüfung der Gleichwertigkeit; entschieden wird mit Bescheid, die Verfahrensdauer beträgt ab Vollständigkeit der Unterlagen bis zu vier Monate. Wer noch keine Ausbildungsstelle in Österreich besetzt hat, absolviert die Basisausbildung laut ÖÄK unabhängig von einem Ausbildungsbeginn im Ausland im Ausmaß von sechs Monaten. Für dein KPJ-Tertial bleibt dagegen die studienrechtliche Anerkennung durch deine Medizinuniversität maßgeblich. Kosten, Versicherung und den passenden Zeitplan dafür haben wir im Guide zu Kosten, Finanzierung und Zeitplan fürs KPJ-Tertial im Ausland zusammengestellt.

Zeitleiste: Ärztegesetz-Novelle 2026 zur Basisausbildung 12. Mai 2026: Ärztekammer Wien warnt vor der geplanten KPJ-Anrechnung. 1. Juni 2026: ursprünglich geplanter Start der KPJ-Anrechnung, später rückwirkend beseitigt. 7. Juli 2026: Nationalrat beschließt die Novelle. 29. Juli 2026: Kundmachung als BGBl I Nr. 65 aus 2026. 1. August 2026: Basisausbildung dauert nur noch sechs statt neun Monate, die KPJ-Anrechnung entfällt rückwirkend. Zeitleiste der Ärztegesetz-Novelle 2026 12.05.2026 Warnung ÄK Wien 01.06.2026 Anrechnung geplant 07.07.2026 Nationalrats- beschluss 29.07.2026 Kundmachung BGBl I 65/2026 01.08.2026 6 Monate, Anrechnung fällt weg Basierend auf der Presseaussendung der Ärztekammer Wien, der Parlamentskorrespondenz und der ÖÄK-FAQ (Stand 03.08.2026).
Quellen: Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien, Presseaussendung 12.05.2026; Parlamentskorrespondenz Nr. 701 vom 07.07.2026; Österreichische Ärztekammer, FAQ Stand 03.08.2026.

Kürzere Basisausbildung, gleich lange Warteliste

Der politische Druck hinter der Reform hat einen realen Hintergrund, der deine Entscheidung für oder gegen ein KPJ im Ausland indirekt berührt. Bei einer Pressekonferenz der Österreichischen Ärztekammer am 12. Mai 2026 nannte ÖÄK-Präsident Johannes Steinhart die immer längeren Wartelisten für Ausbildungsplätze einen „hochproblematischen Flaschenhals auf dem Weg zum Arztberuf“. Anant Thind von der ÖH Med Wien berichtete bei derselben Pressekonferenz, man warte beim Wiener Gesundheitsverbund teils bis zu 22 Monate, in Niederösterreich oft über ein Jahr; für viele seiner Studienkolleginnen und -kollegen erscheine deshalb ein Wechsel nach Deutschland als zunehmend attraktive Option. In derselben Unterlage hält die Ärztekammer fest, ein Drittel der in Österreich ausgebildeten Medizinstudierenden werde hier nie versorgungsrelevant; als Gründe nennt sie Herkunft, Arbeitsbedingungen und eben die Wartezeiten.

Die Verkürzung selbst löst dieses Problem nicht. Die Sektion Turnusärzte der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien stellte am 26. Juni 2026 fest, der Flaschenhals liege „nicht in der Dauer der Basisausbildung, sondern in der Zahl der verfügbaren Ausbildungsstellen“; in Wien betrügen die Wartezeiten auf eine Basisausbildungsstelle bis zu 16 Monate. Wie viele Stellen tatsächlich besetzt werden, entscheiden allein die Krankenanstaltenträger; verbindliche Mindestzahlen existieren nicht. Praktisch heißt das für dich: Deine Bewerbung um einen Basisausbildungsplatz läuft nicht über die Ärztekammer, sondern über die Spitalsträger, und du solltest sie früh genug vor der Sponsion starten.

Stapel Unterlagen auf einem Holztisch
Die Ärztegesetz-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 65/2026) wurde am 29. Juli 2026 kundgemacht und trat größtenteils am 1. August 2026 in Kraft.

Auch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat sich am 18. Juni 2026 positioniert und die Forderung der Hochschulvertretungen an den Medizinuniversitäten nach einer Abschaffung der verpflichtenden Basisausbildung unterstützt. Die ÖH warnt, der Engpass führe dazu, dass junge Medizinerinnen und Mediziner entweder fachfremd arbeiten oder ihre Ausbildung im Ausland fortsetzen, weil dort der direkte Einstieg in die Facharztausbildung in vielen Fällen möglich sei; ein konkretes Land nennt die ÖH dabei nicht. Für dich bedeutet dieser Befund vor allem eines: Ein KPJ im Ausland bleibt eine Entscheidung über deine praktische Ausbildung, deine Sprachkenntnisse und deine persönliche Erfahrung. Es ist keine Wette auf die Dauer deiner späteren Basisausbildung, denn die hängt jetzt einheitlich vom Zeitpunkt deines Ausbildungsbeginns ab.

Solltest du deine KPJ-Planung im Ausland wegen der Reform ändern?

Kurz gesagt: nein, jedenfalls nicht wegen dieses Themas. Die Reform betrifft ausschließlich die Zeit nach dem Studienabschluss, nicht die Organisation, die Dauer oder die Anerkennung deines KPJ-Tertials im Ausland. Vor der endgültigen Planung lohnt sich trotzdem ein kurzer Realitäts-Check, und zwar am besten in dieser Reihenfolge:

  1. Kläre zuerst die studienrechtliche Anerkennung deines KPJ-Tertials mit dem Studien- beziehungsweise Prüfungsreferat und dem International Office deiner Medizinuniversität, unabhängig von der Basisausbildungs-Reform. Details dazu findest du im Guide zur Auslandsfamulatur und zum KPJ im Ausland.
  2. Plane deine Fristen realistisch, insbesondere die sechswöchige Meldefrist für Free-Mover-KPJ, die wir im Guide zu den KPJ-Einstiegsterminen 2026/27 im Detail beschreiben.
  3. Kläre Finanzierung und Versicherung frühzeitig. Welche österreichischen Fördermöglichkeiten es für ein KPJ-Tertial im Ausland gibt, von der Studienbeihilfe und der Auslandsbeihilfe bis zu uni-eigenen Stipendien, erklären wir im Guide zu KPJ und Famulatur im Ausland finanzieren.
  4. Verfolge die weitere Entwicklung. Die Verkürzung sei „ein guter, aber nicht der letzte Schritt in diesem Bereich“, sagte Staatssekretärin Königsberger-Ludwig im Nationalrat. Die ÖH fordert die Abschaffung, die ÖÄK will die Basisausbildung erhalten. Weitere Anpassungen sind also politisch nicht ausgeschlossen.
  5. Wäge Eigenorganisation gegen Vermittlung ab, wie wir es im Guide zu KPJ und Famulatur im Ausland selbst organisieren beschrieben haben, besonders wenn dir die aktuelle Rechtslage unübersichtlich erscheint.

Ein KPJ an einem unserer Standorte bleibt organisatorisch unverändert. Geändert haben sich ausschließlich Dauer und Struktur der Basisausbildung danach, und die gelten für alle österreichischen Absolventinnen und Absolventen gleichermaßen.

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Häufig gestellte Fragen

Quellen

  • „Ärztegesetz 1998, geltende Fassung“ (§ 6a, § 14, § 254b, § 254c): ris.bka.gv.at, Rechtsinformationssystem des Bundes, abgerufen am 18.08.2026.
  • „Informationen zur Verkürzung der Basisausbildung (KPJ-Anrechnung)“: aerztekammer.at, Österreichische Ärztekammer, FAQ Stand 03.08.2026.
  • „Nationalrat verkürzt Basisausbildung für Ärztinnen und Ärzte“, Parlamentskorrespondenz Nr. 701: parlament.gv.at, 07.07.2026.
  • „Gesundheitsausschuss beschließt das Verbot von Einweg-E-Zigaretten ab Ende des Jahres“ (mit dem Abänderungsantrag zum Ärztegesetz), Parlamentskorrespondenz: ots.at, 23.06.2026.
  • Pressekonferenz-Unterlage „Ärztemangel? Ausbildungsgarantie statt Arbeitsverpflichtung für Jungärzte!“: aerztekammer.at (PDF), Österreichische Ärztekammer, 12.05.2026.
  • „Riskante Änderungen bei Basisausbildung“: aekwien.at, Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien, Presseaussendung 12.05.2026.
  • „Verkürzung der Basisausbildung allein löst die Wartezeiten nicht“: ots.at, Sektion Turnusärzte der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien, 26.06.2026.
  • „Medizinstudium: ÖH unterstützt Forderung nach Ende der Basisausbildung“: ots.at, OTS-Originaltext der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (oeh.ac.at), 18.06.2026.
  • „FAQ – Ausland“ zum Klinisch-Praktischen Jahr: meduniwien.ac.at, Medizinische Universität Wien, abgerufen am 18.08.2026.
  • „Ausbildung im Ausland – Prüfung der Gleichwertigkeit“: aerztekammer.at, Österreichische Ärztekammer, abgerufen am 18.08.2026.